Allgemeine Beförderungsbedingungen der Wernigeröder Bimmelbahnen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vorn 27. Februar 1970 (BGBEIS. 230), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 15. Oktober 2002 (BGB1.I.S: 4046)

 

1§ Geltungsbereich

Die Allgemeine Beförderungsbedingungen geiten für die Beförderung sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrtzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann mit Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen)

 

2§ Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist Sachen werden nur nach Maßgabe der § 9 und 10 befördert.

 

3§ Personenbeförderung

1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung oder für die Fahrgäste darstellen sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mitte stehen.
  • Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  • Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden. sofern sie nicht auf der gesamten Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

 

4§ Verhalten der Fahrgäste

1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen

2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt: sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, . die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen Gegenstände aus den. Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, . während der Fahrt auf- oder abzuspringen, . ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtung, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, in Fahrzeugen zu rauchen. . Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verfassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und' auszusteigen sowie in das Wagen innere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen weiden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben dafür zu sorgen, das Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

5. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

6. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

7. Beschwerden sind nicht an das Fahrpersonal, sondern an die Geschäftsführung zu richten unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises.

 

5§ Zuweisung von Sitzplätzen

1. Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

2. Das Betriebspersonal ist berechtigt Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbeschädigte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

 

6§ Beförderungsentgelte und Fahrausweise

1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

2. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

3. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen.

4. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und Ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen oder auszuhändigen.

5. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

 

Besondere Beförderungsbedingungen der Wernigeröder Bimmelbahnen

1§ Zahlungsmittel

1. Fahrausweise sind im Geschäft zu lösen, im Ausnahmefall auch beim Fahrpersonal.

 

2§ ungültige Fahrausweise

1. Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifes benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  • zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden, . zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind.

 

3§ Erstattung von Beförderungsentgelt

1. Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

2. Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

 

4§ Beförderung von Sachen

1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel-riechende oder ätzende Stoffe,
  • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  • Gegenstände, die um die Wagenumgrenzung hinausragen.

3. Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz I. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

4. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

5. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

 

5§ Beförderung von Tieren

1. Auf die Beförderung von Tieren ist § 10 Abs. 1,4 und 5 anzuwenden.

2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde. die Mitreisende Gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

3. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

4. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätze untergebracht werden.

 

6§ Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sachen schriftlich zu bestätigen, eventuelle Kosten zu tragen.

 

7§ Haftung

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen. die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 E; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

 

8§ Verjährung

1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

 

9§ Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder- Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche, insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

 

10§ Gerichtstand

Der Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

 

11§ Fahrausweisarten

1. Einzelfahrausweise ohne Ermäßigung berechtigen bei sofortigem Fahrtantritt zur einmaligen Benutzung. Der Fahrausweis ist bei Fahrtbeginn zu entwerten. Rückfahrscheine werden 2x entwertet.

 

13§ Freifahrten

Schloßpersonal, Schloßanwohner erhalten die Freifahrt, wenn freie Sitzplätze vorhanden sind. Busfahrer. Reiseleiter fahren kostenlos. Bei Ausstellung einer Quittung besteht kein Anspruch auf Einzelfahrscheine.

 

14§ Entgelte

Bei mutwilligen Verunreinigungen eines Fahrzeuges durch Fahrgäste betragen die Reinigungskosten mindestens 10,00 € oder die tatsächliche angefallenen Reinigungskosten, welche mit 25,00 € je notwendiger Arbeitsstunde und den Materialkosten zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges in Rechnung gestellt werden. Ist infolge der Beschmutzung eine sofortige Auswechslung des Fahrzeuges erforderlich, so sind neben den Reinungsgebühren die Kosten für die Auswechslung des Fahrzeuges zu zahlen. Für die Beschädigung von Fahrzeugen werden die Ausfall- und Instandsetzungskosten erhoben.

 

15§ Stornierung

Bei Rücktritt der Reisegruppen fallen folgende Stornierungskosten an:

  • 3 Tage vor Buchungstermin 25 %
  • keine Stornierung 75 %.